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Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Der Bewertungsmaßstab richtet sich grundsätzlich nach den §§ 9 ff. BewG
Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die erhaltenen Anteile mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG anzusetzen. Bei wirtschaftsgutbezogenen Verfügungsbeschränkungen ist ein Bewertungsabschlag vorzunehmen.
Wert des erhaltenen Wirtschaftsguts als Veräußerungspreis
Im Rahmen eines nach amerikanischem Recht gestalteten Unternehmenskaufvertrags veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der T-GmbH und erhielt im Gegenzug dafür 180 000 nicht registrierte und nicht an der Börse notierte Stammaktien an der US-amerikanischen X-Inc. Der Kurswert der notierten Aktien zum Datum des Kaufvertrags betrug 27,38 $. Mangels Registrierung unterlagen die erworbenen Anteile an der X Inc. einer Veräußerungssperre von einem Jahr gem. Rule 144 des Securities Act 1933, so dass die Übernahme der GmbH-Anteile steuerbe- S. 4günstigt war (sog. Pooling of Interests-Verfahren). Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG berücksichtigte die Klägerin einen Abschlag vom Börsenkurs i. H. von 65 %, den das Finanzamt und das Finanzgericht nicht anerkannten.
Der BFH stellte fest, dass der Veräußerungstatbestand des § 17 EStG erfüllt gewesen sei. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerun...BStBl 1993 II S. 331