Anforderungen an die Darlegung bei einer Anhörungsrüge
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hautzollamt) wegen der Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, der beschließende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, die Revision dann jedoch durch Beschluss vom VII R 46/07 mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Ein deswegen von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hatte keinen Erfolg (Beschluss vom VII R 46/07).
Die Klägerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, „hilfsweise schon jetzt” eine „Anhörungsrüge i.S. von § 133a FGO” zu erheben, über deren „weitergehende” Begründung sie sich erst nach Akteneinsicht endgültig klar werden könne. Im Schriftsatz vom hat sie sodann ihre Anhörungsrüge eingehend begründet.
II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Diese Entscheidung bedarf nach § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO keiner eingehenden Begründung. Der beschließende Senat bemerkt im Hinblick auf das ausführliche Vorbringen der Klägerin jedoch zusammengefasst Folgendes:
Eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kann nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat —abgesehen von dem offenkundig nicht betroffenem Recht der Beteiligten, zu den Sach- und Rechtsfragen eines Streites in der von ihnen für erforderlich gehaltenen Weise umfassend Stellung zu nehmen— zum Inhalt, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, also prüft, ob es dieses für überzeugend oder für unzutreffend erachtet. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht von ihm zur Kenntnis genommenes Vorbringen —also insbesondere die zur Akte gelangten Schriftsätze der Beteiligten— bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; es bedarf daher besonderer Anhaltspunkte dafür, dass dies im Einzelfall nicht der Fall gewesen ist. Einen solchen Anhaltspunkt stellt es in der Regel nicht dar, dass eine Entscheidung auf bestimmte Argumente der Beteiligten nur kurz oder sogar gar nicht ausdrücklich eingeht.
Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO muss in der Anhörungsrüge —und zwar innerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO— „dargelegt” werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. Darlegen heißt in diesem Zusammenhang: Substantiiert und nachvollziehbar darstellen, welche rechtlichen Argumente der Beteiligten (oder welchen Tatsachenvortrag) das Gericht bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können.
Der —fristgerecht bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene— Schriftsatz der Klägerin vom , mit dem die Anhörungsrüge erhoben worden ist, enthält keinerlei Darlegungen dieser Art. Er rügt die rechtliche Würdigung des Beschlusses des Senats vom VII R 46/07 und begehrt sinngemäß die Fortsetzung des betreffenden Revisionsverfahrens, weil die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, ihre Revision, wie vom Senat für erforderlich gehalten, unbeschadet des bereits zur Begründung ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren VII B 271/06 Vorgetragenen zu begründen. Daraus lässt sich nichts dafür gewinnen, welche Argumente der Klägerin der Senat bei der vorgenannten Entscheidung nicht erwogen haben sollte. Auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom —der überdies erst nach Ablauf der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO bei dem Senat eingegangen ist und daher von vornherein ungeeignet ist, die von § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO geforderte Begründung der Anhörungsrüge abzugeben— enthält nichts, was darauf schließen lässt, dass der Senat bei seiner Entscheidung über die Revision der Klägerin deren Vorbringen in dem Revisionsverfahren nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Auf die dort vielmehr vorgetragene Rüge einer „prozessrechtlich unfairen Behandlung oder gar Willkür” kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gestützt werden.
Mit der unanfechtbaren Verwerfung der Anhörungsrüge in diesem Beschluss erledigt sich der von der Klägerin nach § 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO gestellte Aussetzungsantrag.
Sofern schließlich dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom sollte entnommen werden müssen, dass —über die Anhörungsrüge hinaus— gegen die Entscheidungen des Senats zur Beseitigung „prozessrechtlicher Defizite” ein „außerordentliches Rechtsmittel” eingelegt werden soll, wäre dieses unstatthaft, weil Entscheidungen des BFH über die Verwerfung
einer Revision bzw. über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist unanfechtbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 409 Nr. 3
WAAAD-05565