BFH Beschluss v. - V B 101/08

Wirksamkeit einer Niederlegung des Mandats in einem Verfahren mit Vertretungszwang

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, FGO § 155, ZPO § 87

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Das Urteil wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach dem vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnis am zugestellt. Die Begründungsfrist endete, da der ein Sonntag war, gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1, § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des . Innerhalb dieser Frist wurde keine Beschwerdebegründung durch eine postulationsfähige Person eingereicht. Die Beschwerde können nur die in § 62a FGO (jetzt § 62 Abs. 4 FGO) bezeichneten Personen und Gesellschaften wirksam begründen. Das Vorbringen des Klägers, der nicht zu den nach § 62a FGO (jetzt § 62 Abs. 4 FGO) postulationsfähigen Personen gehört, war nicht zu berücksichtigen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) für die Begründungsfrist wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.

Ohne Auswirkung ist die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten. Zum einen erlangt nach § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber rechtliche Wirksamkeit erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62 Abs. 4 FGO (vgl. , BFH/NV 2003, 652). Darauf hat die Senatsgeschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten und den Kläger mit Schreiben vom hingewiesen. Zum anderen liegt die Niederlegung des Mandats im Verantwortungsbereich des Klägers (, BFH/NV 2006, 2095, m.w.N.), der sich zudem ein etwa gegebenes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2095; vom IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61; vom V R 40/03, BFH/NV 2004, 657). Deshalb wäre selbst dann, wenn die Versäumung der Begründungsfrist vom bisherigen Prozessbevollmächtigten verschuldet worden wäre, diese Fristversäumnis vom Kläger zu vertreten. Das schließt eine Wiedereinsetzung aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 399 Nr. 3
TAAAD-05553