Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrages bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt und wohnen in eigener Wohnung
Leitsatz
Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem
behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Erfolgt seitens des Stpfl. kein Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den betreffenden
Mehrbedarf dienen.
Die Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen der Lebenshilfe unterscheidet sich nicht von einer sonstigen (Teilzeit-)Berufstätigkeit,
die der Berücksichtigung des Pauschbetrages für behinderungsbedingten Mehrbedarf ebenfalls nicht entgegensteht.
Es ist offensichtlich, dass auch einem Behinderten, der im eigenen Haushalt lebt, ein behinderungsbedingter Mehrbedarf entsteht.
Fundstelle(n): LAAAD-05414
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.04.2008 - 8 K 537/06
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