Teilnahme an Incentive-Reisen als geldwerter Vorteil
Leitsatz
Arbeitslohn ist jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Hierunter fallen auch
Zuwendungen Dritter, wenn sie im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Arbeitsleistung anzusehen sind.
Der Umstand, dass ein Stpfl. für eine sog. Incentive-Reise eine Begleitperson mitnehmen kann, kann als Zuwendung einer weiteren
Reise zu qualifizieren sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Teilnahme der Begleitperson nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Herstellers
oder des ArbG erfolgt.
Fundstelle(n): AAAAD-05409
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.09.2008 - 4 K 12244/05
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