Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Tätigkeit an verschiedenen Stellen eines abgegrenzten Hafengebiets
Leitsatz
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen.
Ist ein Stpfl. in einem eng begrenzten und überschaubaren Teil eines Hafengebiets tätig geworden, so übt er dort – selbst
wenn keine regelmäßige Arbeitsstelle vorhanden ist – eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte
aus, bei der ihm Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate zustehen.
Von der Drei-Monats-Frist werden alle längerfristigen Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf erfasst,
in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1289 Nr. 21 EFG 2009 S. 242 Nr. 4 QAAAD-05408
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.02.2008 - 4 K 1/07
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