Beteiligtenfähigkeit einer Grundstückseigentümergemeinschaft
Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus auf die einzelnen Wirtschaftsgütern
Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten und die Bodenrichtwerte
Leitsatz
1. Für die Beteiligtenfähigkeit einer Grundstückseigentümergemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinschaft Einkünfte
erzielt, sondern nur darauf, dass sie Subjekt einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ist.
2. Bei einer im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO die erforderlichen Aufteilung
des Gesamtkaufpreises für ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus auf Grund und Boden, Altbausubstanz und begünstigte Sanierungsleistungen
ist grundsätzlich eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter
der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte ist jedoch dann geboten, wenn Bedenken
gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen.
3. Solche Bedenken liegen bei der Annahme einer Scheinvereinbarung (§ 41 Abs. 2 AO) oder eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42
AO) vor. Für den Streitfall gilt dies nach Überzeugung des Gerichts nicht.
4. Bodenrichtwerte sind i. d. R. der Besteuerung zugrunde zu legen. Sie sind für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten
verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich. Sie sind deswegen von den Finanzbehörden und
Finanzgerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum zugrunde zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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