Abgrenzung zwischen sonstiger Leistung, Besorgungsleistung und „Reiseleistung” i.S.v. § 25 UStG beim Verkauf von Operkarten
durch ein Reisebüro
Schätzungsbefugnis bei einer die korrekten umsatzsteuerlichen Folgen des Kartenverkaufs nicht ermöglichenden Buchführung
Leitsatz
1. Der Handel eines Reisebüros mit Eintrittskarten für eine Oper führt umsatzsteuerlich zu sonstigen Leistungen und nicht
zu Lieferungen.
2.Veräußert die Klägerin nach einer mit der Oper geschlossenen Vereinbarung die ihr als Kontingent zur Verfügung gestellten
Eintrittskarten auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen, kann sie den Verkaufspreis selbst bestimmen und trägt sie nach
Ablauf der Stornierungsfrist das volle wirtschaftliche Risiko für den Verkauf der ihr im Rahmen der Kontingentvereinbarung
überlassenen Eintrittskarten, so erbringt sie keine Besorgungsleistung i.S.v. § 3 Abs. 11 UStG. Das gilt unabhängig davon,
ob auf den Opernkarten ein Stempel mit Hinweis auf den Verkauf durch die Firma des Reisebüros aufgedruckt ist oder nicht.
3. Sofern das Reisebüro neben den unmittelbar im Rahmen der Kontingentvereinbarung von der Oper bezogenen Karten auf Bestellung
von Kunden noch anderweitig Karten der Oper beschafft und an die Kunden (andere Unternehmer bzw. Privatleute) verkauft, liegen
ebenfalls keine Besorgungsleistungen vor, wenn das Reisebüro wie bei einem Eigengeschäft seinen Aufschlag auf den Einkaufspreis
kalkuliert und gegenüber den Kunden in der Rechnung jeweils nur einen Gesamtpreis ausweist, ohne die eigenen Einkaufspreise
offenzulegen.
4. Der isolierte, nicht im Zusammenhang mit anderen Reiseleistungen erfolgende Verkauf von Opernkarten ist auch keine – der
Margenbesteuerung unterliegende – „Reiseleistung” i.S.v. § 25 UStG.
5. Ist die Buchführung des Reisebüros hinsichtlich des An- und Verkaufs von Opernkarten so beschaffen, daß es der Umsatzsteuer-Sonderprüfung
nicht innerhalb angemessener Frist möglich ist, den Umfang der von dem Reisebüro getätigten Kartenverkäufe sowie deren umsatzsteuerliche
Behandlung (Aufteilung zwischen Reiseleistungen i.S. von § 25 UStG und übrigen sonstigen Leistungen) festzustellen, dürfen
die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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