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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 133/07

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 Satz 3

Geldzahlungen einer Gemeinde an einen Schwimmbadbetreiber zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebs nicht Entgelt für steuerpflichtige Leistungen

Leitsatz

  1. Geldzahlungen einer Gemeinde an den Betreiber eines Schwimmbads zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes sind kein Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betreiben des Schwimmbades bereits der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks des Schwimmbadbetreibers dient.

  2. Die Geldzahlungen der Gemeinde sind auch kein Entgelt von dritter Seite i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil die Zuschüsse nicht in Bezug auf konkrete Leistungen, die gegenüber dem einzelnen Schwimmbadbenutzer erbracht werden, geleistet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 815 Nr. 13
LAAAD-05398

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.08.2008 - 16 K 133/07

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