Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1
SGB X vorliegen, so ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch
hat oder hatte.
Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines
anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 ff. EStG insoweit eine
nachrangige Leistung, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient.
Kindergeld und laufende Hilfe zum Lebensunterhalt dienen im Ergebnis demselben Zweck.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.10.2007 - 15 K 647/04