1) Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern
eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden
kann.
2) Die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen
Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende
Tätigkeit darstellen.
3) Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen,
ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist.
4) Eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens ist anzunehmen, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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