1. Macht der Arbeitnehmer gleichzeitig mit einer Kündigungsschutzklage Verzugslohnansprüche geltend, deren Begründetheit allein vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängt, so ist deren Gegenstandswert regelmäßig mit 20 % des eingeklagten Betrags in Ansatz zu bringen.
2. Klagen gegen eine fristlose und eine hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgesprochene fristgemäße Kündigung sind einheitlich mit dem Gegenstandswert gemäß § 42 IV 1 GKG zu bewerten.
3. Ein für den Fall der Nichterfüllung des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs gestellter Entschädigungsanspruch gemäß § 61 II ArbGG ist neben dem Beschäftigungsanspruch nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
4. Macht der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit neben einem Anspruch auf ein Zwischenzeugnis für den Fall des Unterliegens im Bestandsrechtsstreit einen Anspruch auf ein Endzeugnis geltend, so sind beide Zeugnisansprüche einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt werden.
5. Eine Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung während eines Kündigungsrechtsstreits ist - unabhängig von der Dauer der Freistellung - mit einem Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen.
6. Die Herausgabe von Arbeitspapieren ist pro Papier mit EUR 250,- zu bewerten.
7. Das auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 GKG geltende Verschlechterungsverbot bedeutet, dass der Gegenstandswert gegenüber der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf. Bis zu dieser Grenze dürfen Abänderungen, die das Beschwerdegericht in mehreren einzelnen Punkten nach oben und unten für angemessen hält, gegeneinander aufgerechnet werden. Das Vertrauen auf die Richtigkeit einzelner Rechnungsposten ist nicht geschützt.
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