1. Ein "salvatorischer" Freiwilligkeitsvorbehalt, welcher ohne gleichzeitiges Leistungsversprechen allein für den Fall etwaiger künftiger Zahlungen einen Rechtsanspruch ausschließt, stellt keine unklare und widersprüchliche Arbeitsvertragsbedingung im Sinne der Entscheidung des - NZA 2008, 40) dar.
2. Erklärt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher mit dem Wunsch nach einer finanziellen Verbesserung vorstellig wird, er solle künftig eine Bonuszahlung wie die übrigen leitenden Mitarbeiter erhalten, so liegt hierin allein eine Einbeziehung in den Kreis der potentiellen Leistungsempfänger, ohne dass die Geltung des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts infrage gestellt ist.
Dementsprechend bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung erst mit der aktuellen Zusage oder Leistungsgewährung entsteht und der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt in der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen frei bleibt (BAG AP § 4a EntgeltFG Nr. 2).
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