Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein "Weihnachtsgeld" ohne weitere Voraussetzungen, so ist die versprochene Zuwendung als Arbeitsentgelt i.e.S. anzusehen - mit der Folge, dass im Austrittsjahr eine anteilige Leistung geschuldet ist.
Soweit das AP Nr. 161 zu § 611 BGB Gratifikation darauf abgestellt hat, nach dem "allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreiteten Verständnis im Arbeitsleben" werde ein Weihnachtsgeld nur zu Weihnachten im bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt, bedarf die Feststellung eines solchen einheitlichen Begriffsverständnisses im Bestreitensfall der Beweisaufnahme. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Tatbestand
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