Bei der pauschalen Verweisung im Arbeitsvertrag auf dem BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge handelt es sich um keine Versorgungszusage. Sie bezweckt lediglich den Verzicht auf die nicht bestehende Tarifbindung der Parteien und die Ausdehnung des BAT mit den ihn ergänzenden Tarifverträgen unter deren Geltungsvoraussetzungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.