Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied, das keine Kundendiensteinsätze wahrnimmt, für die Fahrten vom Wohnort zum Ort seiner Betriebsratstätigkeit einen PKW als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Eine Benachteiligung i.S. des § 78 S. 2 BetrVG liegt nicht vor, auch wenn den Kundendiensttechnikern vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug gestellt wird, mit dem diese auch die erste Fahrt zur ersten Arbeitsstelle des betreffenden Arbeitstages und die Fahrt von der letzten Arbeitsstelle des Tages zurück zur Wohnung zurücklegen dürfen, da es sich insoweit um dienstlich veranlasste Fahrten handelt, die im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Tatbestand
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