Verzichtet ein Arbeitnehmer mit einer Ausgleichsklausel auch auf finanzielle Ansprüche aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so liegt hierin grundsätzlich der Verzicht auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Da mit dieser Erklärung das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt aufgehoben wird, würde eine derartig einseitige Auslegung zu einem widersprüchlichen Ergebnis, nämlich zu einem entschädigungslosen Wettbewerbsverbot führen. Eine interessengerechte Auslegung dieser Ausgleichsklausel führt deshalb zu der Feststellung, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot umfassend fortbesteht (Orientierungssatz 2 der Richterinnen und Richter des -, AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).