Auch im Interesse selbständiger Handelsvertreter erfolgt eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln, §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Aus der Höhe der Vertragsstrafe kann eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters folgen (so schon: NJW 1998, 2600). Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der gesamten Vertragsklausel, § 306 Abs. 2 BGB. Eine Geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen (so schon: NJW 2003, 2899). Die Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. §§ 343 BGB setzt ein wirksames Vertragsstrafenversprechen voraus.
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