Sollen durch einen Tarifvertrag die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, wird dieser Tarifvertrag nicht durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst, der nicht die Umstellung der Vertragsbedingungen von freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf arbeitsvertragliche Bedingungen regelt, sondern eine allgemeine Regelung zur Versorgungsordnung trifft.
2.
Ein Tarifvertrag, durch den die arbeitsvertraglichen Grundlagen für die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen bisherigen "ständigen freien" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geregelt werden, kann dahingehend ausgelegt werden, dass er auch solche freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst, die bei richtiger rechtlicher Würdigung schon zuvor in einem Arbeitsverhältnis standen.
3.
Die tarifvertragliche Ungleichbehandlung von Beschäftigten, die trotz der formellen Behandlung ihrer Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit bei zutreffender rechtlicher Bewertung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren, und solchen Beschäftigten, bei denen die Arbeitnehmereigenschaft auch formell gegeben war, ist sachlich gerechtfertigt, wenn es den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frei stand, ihren wirklichen Status klären zu lassen. Der sachliche Grund ergibt sich jedenfalls dann aus der Schaffung von Rechtssicherheit für die Behandlung von Beschäftigten, deren Status vor Eintritt in ein Arbeitsverhältnis ungeklärt war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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