Nichtspezifische Rückenbeschwerden sind regelmäßig nicht ohne Weiteres als gefahrerheblich im Sinne von §§ 16, 17 VVG einzuordnen. Zu den nicht gefahrerheblichen Beschwerden müssen im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung vielmehr auch diejenigen gezählt werden, die regelmäßig mit der Ausübung des Berufs verbunden sind. Zu diesen "üblichen" Beschwerden zählen bei Berufen mit schwerem Heben und Tragen Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden, sofern kein Bandscheibenvorfall vorliegt, keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen sind und keine nicht nur altersbedingte degenerativen Veränderungen bestehen (sog. nichtspezifische Rückenbeschwerden).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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