1. Eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG ist grundsätzlich als Bestandteil des nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögens anzusehen ( -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. b).
2. Bei der Feststellung, ob ein die Schongrenze übersteigendes Vermögen des Prozesskostenhilfe-Antragstellers vorhanden ist, sind Schulden durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen zu berücksichtigen ( -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. e) cc) der Gründe).
Dies bezieht sich jedoch nur auf fällige Verbindlichkeiten. Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen ( -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).
3. Lässt sich die Partei während eines Kündigungsschutzprozesses und in Erwartung der Zahlung einer Abfindung einen Privatkredit einräumen und stellt die Rückzahlung durch Vereinbarung mit der Gläubigerbank in Höhe der späteren Abfindung für den Zeitpunkt der Zahlung einer solchen fällig, muss sie sich so behandeln lassen, als handele es sich um eine bei Abfindungszahlung noch nicht fällige Verbindlichkeit. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller muss sich in seiner Lebensführung nämlich auf den laufenden Prozess einstellen.