1. Wenn dem Abschluss eines Anstellungsvertrages noch rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (z. B. Mitbestimmung des Personalrats und/oder Vorlage eines Gesundheitszeugnisses), beide Parteien jedoch eine frühzeitige Bindung wollen, um die spätere Zweckerreichung (hier: Lehrereinstellung zum Schuljahresbeginn) zu sichern, können sie hierzu einen Vortrag abschließen.
2. Ein wirksamer Vorvertrag setzt voraus, dass sich die Parteien mit beiderseitigem Bindungswillen über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages (hier: Arbeitsvertrages) zumindest bestimmbar ist (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Entwicklungshelfer).
Ein solcher Vorvertrag verpflichtet die Parteien, ein Angebot auf Abschluss des Hauptvertrages abzugeben bzw. das Angebot des anderen Teiles anzunehmen (BAG AP Nr. 6 zu § 1 TVG Form); er beinhaltet darüber hinaus materielle Vertragsgestaltungspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung an der Überbrückung der dem Hauptvertrag (noch) entgegenstehenden Hindernisse (BAG AP Nr. 14 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag).
3. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich von seinem Angebot zum Abschluss des Vorvertrages (hier: "Einstellungsangebot") nicht mehr einseitig lösen (hier: das Angebot "zurückziehen"), insbesondere dann nicht mehr, wenn der Bewerber es auf einer vom öffentlichen Arbeitgeber vorkonzipierten "Annahmeerklärung" angenommen hat.
4. Das Interesse an der Einhaltung eines Vorvertrages kann grundsätzlich durch eine Vertragsstrafenklausel gesichert werden (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Entwicklungshelfer).
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