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LAG Hamburg Urteil v. - 5 Sa 38/07

Gesetze: ATZG § 10 Abs. 1

Leitsatz

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist der Grundsatz des § 10 Abs. 1 ATZG dahingehend anzuwenden, dass bei Ruhegeldzusagen, die auf einen bestimmten Prozentsatz des letzten Entgelts abstellen, vom fiktiven Vollzeitgehalt auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden zur Altersteilzeit gewechselt ist. Altersteilzeit ist Teilzeit. Teilzeitbedingte Schwankungen der maßgeblichen Bezüge sind auszugleichen durch Bildung eines Durchschnitts über längere Zeiträume.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAD-05100

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamburg, Urteil v. 12.12.2007 - 5 Sa 38/07

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