Auch nach Änderung der Satzung während des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht keine uneingeschränkte Tarifzuständigkeit für alle beim DRK Landesverband Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer, sondern nur für die kaufmännischen und verwaltenden Berufsgruppen.
Mit dem Wort "insbesondere" ist die Tarifzuständigkeit nicht für andere als die kaufmännischen und verwaltenden Berufsgruppen begründbar.
Auch soweit dem Hauptvorstand der DHV in der Satzung die Möglichkeit eingeräumt wird, Arbeitnehmer aus anderen Berufsgruppen aufzunehmen, führt dies nicht zu einer rechtlich beachtlichen Erweiterung der Tarifzuständigkeit. Anforderungen an die in der Verbandssatzung festzulegende Organisationszuständigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-05085
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Online-Dokument
LAG Hamburg, Beschluss v. 23.01.2008 - 4 TaBV 4/05
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