1. Bei der Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO, die in den Fällen des § 124 Nr. 2 ZPO analog angewandt wird, handelt es sich nicht um eine vom Rechtspfleger erst zu setzende Frist, sondern um eine gesetzliche Frist, die mit dem "Verlangen des Gerichts" (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beginnt. Mithin braucht das Aufforderungsschreiben im automationsgestützten Verfahren nicht unterzeichnet sein.
2. Die PKH-Partei hat nach Erhalt des Aufforderungsschreibens innerhalb der darin gesetzten Frist erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck des § 117 Abs. 4 ZPO abzugeben, wenn dies - wie im automationsunterstützten Verfahren - so vom Arbeitsgericht gefordert wird.
3. Das PKH-Nachprüfungsverfahren ist - auch wenn es von den Arbeitsgerichten durchgeführt wird - kein gerichtliches Nachverfahren, sondern ein reines Verwaltungsverfahren, so daß das Arbeitsgericht nicht gehalten ist, die Anfrage nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an den Prozeßbevollmächtigten zu richten.
4. Eine gerichtliche Pflicht zur Einbindung des beigeordneten Rechtsanwalts ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn dieser im streitigen Verfahren den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, also im PKH-Bewilligungsverfahren den Schriftverkehr mit dem Gericht geführt hat.
5. "Gericht" im Sinne der Vorschrift des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist nicht allein der Rechtspfleger, so daß auch ein/eine Regierungsangestellte(r) der Serviceeinheit jedenfalls dann, wenn ihm/ihr diese Aufgabe kraft Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst übertragen ist, das bzw. die Mahnschreiben verfassen kann. Zum Nachweis muß die im PKH-Beiheft verbleibende Leseabschrift oder Verfügung von dem/der Verfasser/in des Mahnschreibens unterzeichnet sein, ein Namenskürzel reicht nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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