1. Die mittellose Partei ist durch § 48 Abs. 2 BRAO nicht gehindert, selbst oder durch den neu beauftragten zweiten Anwalt die Aufhebung der Beiordnung des ersten Anwalts zu beantragen. In der Vertretungsanzeige des zweiten Anwalts ist konkludent den Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des ersten Anwalts mit der Folge zu sehen, daß der erste Anwalts mit Wirkung der Bestellung des zweiten Anwalts zu entpflichten ist und für eine von ihm noch eingereichte Klageerweiterung nicht mehr als Anwalt beigeordnet werden darf.
2. Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt. Letzteres kommt bei teilweisem Verzicht beider Anwälte auf Gebühren oder dann in Betracht, wenn der zweite Anwalt zu erkennen gibt, daß er mit einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs auf die restlichen Gebühren einverstanden ist.
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