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LAG Hamm Beschluss v. - 4 Ta 374/04

Gesetze: ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 Satz 2 n.F.; RVG § 2; RVG § 16 Nr. 2; VV Nr. 3335 Abs. 1 Hs. 1; BRAGO § 51 Abs. 2 Hs. 1

Leitsatz

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, wenn eine unstreitige Lohnforderung wegen Vermögensverfalls des Arbeitgebers lediglich der Titulierung bedarf. In diesem Falle kann sich die bedürftige Partei an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden und dort eine Klage aufnehmen lassen (LAG Düsseldorf, Bes. v. - 14 Ta 124/89, JurBüro 1989, 1447; a.A. LAG Chemnitz, Bes. v. - 2 Ta 99/98, LAGE § 114 ZPO Nr. 31).

2. Auch wenn der Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung besonderer Bedeutung zukommt, ist es der bedürftigen Partei zuzumuten, zumindest den Gütetermin abzuwarten; erst wenn hier seitens Arbeitgebers Einwendungen gegen die Klageforderung vorgebracht worden werden, ist eine Anwaltsbeiordnung angezeigt. Ergeht im Gütetermin ein Versäumnisurteil, dann steht fest, dass die Beiordnung nicht erforderlich ist (LAG Düsseldorf, Bes. v. - 14 Ta 124/89, JurBüro 1989, 1447; a.A. LAG Chemnitz v. - 2 Ta 99/98, LAGE § 114 ZPO Nr. 31).

Fundstelle(n):
ZAAAD-05055

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LAG Hamm, Beschluss v. 02.06.2005 - 4 Ta 374/04

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