1. Versäumt der Gläubiger die in einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist enthaltene Frist zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches ohne eigenes Verschulden, erlischt das Recht, selbst wenn die Handlung unverzüglich nach Kenntnis von der Fristversäumung nachgeholt wird.
2. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO ist in solchen Fällen weder unmittelbar noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift möglich.
3. Der Gläubiger hat die Einhaltung einer Ausschlussfrist darauf zu kontrollieren, ob trotz rechtzeitiger Absendung eines zur gerichtlichen Geltendmachung erforderlichen Antrages Umstände vorliegen, die eine Fristwahrung zweifelhaft erscheinen lassen. Hätte eine solche Kontrolle verhindert, dass wegen der falschen Übermittlung des Antrages durch die Post an den Schuldner die Frist versäumt wurde, kann sich der Gläubiger gegenüber einer Geltendmachung des Verfalls auch dann nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen Veranlassung seiner Untätigkeit durch den Schuldner berufen, wenn der Schuldner den Antrag weder an den Gläubiger zurücksendet noch an das Gericht weiterleitet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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