1. Ein Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG entfällt nicht, weil der Arbeitnehmer aufgrund einer Änderungskündigung ausgeschieden ist.
2. Darin liegt kein Wertungswiderspruch zu § 113 Abs. 2 BetrVG. Entgegen allgemeiner Ansicht kann auch bei Annahme des Änderungsangebotes ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG entstehen und ist der Umstand, dass der Arbeitgeber keine Beendigung, sondern eine Änderung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollte, lediglich bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung zu berücksichtigen.
3. Bei einer Massenänderungskündigung kann bei erheblichen Altersunterschieden die Abfindung nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer auf den gleichen Prozentsatz ihres Einkommens pro Jahr der Betriebszugehörigkeit festgesetzt werden.
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