Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Hamm Beschluss v. - 18 Ta 90/05

Gesetze: ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8

Leitsatz

Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-04820

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LAG Hamm, Beschluss v. 04.04.2005 - 18 Ta 90/05

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen