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LAG Hamm Beschluss v. - 18 Ta 539/06

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2

Leitsatz

Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.

Fundstelle(n):
QAAAD-04812

Preis:
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LAG Hamm, Beschluss v. 25.09.2006 - 18 Ta 539/06

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