Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch, so muss die hiermit verbundene Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 BUrlG für den Arbeitnehmer klar und eindeutig (§ 133 BGB) erklärt werden.
Aus der Erklärung, ein Arbeitnehmer sei von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, ergibt sich für den Arbeitnehmer nur, dass der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Annahme der Arbeit mit den Folgen des Annahmeverzugs verweigert.
Die Urlaubserteilung erfolgt durch eine (Willens-) Erklärung des Arbeitgebers. Aus der Erklärung muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein, dass der Arbeitgeber ihn in Erfüllung der Verpflichtung zur Urlaubsgewährung durch die zeitliche Festlegung der Arbeitsbefreiung von den Arbeitspflichten freistellt.
Dem Urlaubsabgeltungsbegehren des Arbeitnehmers steht nicht die Einrede aus § 242 BGB entgegen, wenn der Arbeitnehmer sich während der Zeit der Freistellung nicht um die Urlaubsgewährung bemüht. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während der Zeit der Freistellung Urlaub zu beantragen. Er kann sich auch nicht in der Zeit der Freistellung selbst beurlauben.
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