Hat ein Arbeitgeber nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung.
Eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung kann nur dann angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband macht ein Arbeitgeber regelmäßig erkennbar, dass er sich grundsätzlich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände nicht unterwerfen will.
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