Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG).
Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorliegenden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete individuelle regelmäßige Arbeitszeit.
Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.
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