Gesetze: BMT-AW II § 26 BMT-AW II; BAT § 29 Abschn. B Abs. 2; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5; BBesG § 40 Abs. 1
Leitsatz
Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter im öffentlichen Dienst steht und ihm der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht.
Die zusätzliche Anforderung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse" bezieht sich allein auf die dritte Alternative des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT "oder eine entsprechende Leistung".
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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