Auch teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten kapazitätsorientierten Jahresarbeitszeit steht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund der Garantie in § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV MITROPA AG die Vergütung der monatlichen Sollarbeitszeit zu. Die monatliche Sollarbeitszeit beträgt für diese Arbeitnehmer 1/12 der vereinbarten Jahresarbeitszeit.