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LAG Hamm Urteil v. - 18 Sa 1411/03

Gesetze: BGB § 611 Abs. 1; BMTV Metall § 4.2; BMTV Metall § 4.3; BMTV Metall § 4.4.1; BMTV Metall § 5.1; BMTV Metall § 6.2.2; BMTV Metall § 6.3

Leitsatz

Nach § 5.1 Abs. 1 BMTV Metall ist Montagestelle die Stelle, von der aus der Beginn der Arbeitszeit berechnet wird. Ist auf einem Werksgelände diese Stelle nicht die konkrete Montagestelle selbst, sondern ein Zeiterfassungsgerät in einer Nebenhalle, so ist diese Stelle auch für die Bestimmung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle maßgebend.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-04668

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamm, Urteil v. 05.09.2007 - 18 Sa 1411/03

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