Das ERA ist betrieblich einzuführen. Wechselt der Arbeitgeber nach Abschluss der ERA-Tarifverträge und vor Einführung von dem ERA im Betrieb von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes und schließt er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Beschäftigten Änderungsverträge, die die Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen, so kann er nicht für zwei Arbeitnehmer, die sich den Änderungsverträgen verweigert haben, das ERA einführen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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