1. Bei dem Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch.
2. Lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln, dass eine Erklärung nach § 1 a KSchG vorliegt, so besteht auch dann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Beschäftigung, wenn in dieser Erklärung ein Betrag genannt worden ist, der hinter der gesetzlichen Höhe zurückbleibt.
3. Eine Dienstvereinbarung zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO kann bestimmen, dass eine darin vereinbarte Abfindung auf den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG angerechnet wird.
Tatbestand
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