1. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten (im Anschluss an -, AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer).
2. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall kein Wahlrecht, die Mehrarbeitsstunden nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT durch entsprechende Arbeitsbefreiung und Fortzahlung der Vergütung auszugleichen.
3. Weder eine im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen angeordnete Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahren, noch ein innerschulischer Ausgleich, insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben, sind geeignet, eine unzulässige Schlechterstellung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu vermeiden bzw. auszugleichen.
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