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LAG Hamm Urteil v. - 11 Sa 882/05

Gesetze: HRG § 57 a; HRG § 57 b; HRG § 57 f; TzBfG § 3; BGB § 307

Leitsatz

1. Die am vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Angestellten auf den ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaVÄndG vom ) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom mit den vom BVerfG am u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.

2. Eine während der Laufzeit des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ohne inhaltliche Änderungen zur Tätigkeit vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit benachteiligt die wissenschaftliche Angestellte nicht unangemessen i.S.d. § 307 I S.1 BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtfertigt sich aus den Gründen, die den Gesetzgeber zur Verabschiedung der spezifischen Befristungsregelungen des HRG veranlasst haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAD-04187

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LAG Hamm, Urteil v. 24.11.2005 - 11 Sa 882/05

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