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LAG Hamm Beschluss v. - 10 TaBV 81/04

Gesetze: BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 66 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 98; ArbGG § 98 Abs. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Für die Einrichtung einer Einigungsstelle erfordert der Verhandlungsanspruch des § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht, dass die Betriebsparteien förmliche Verhandlungen über den streitigen Regelungsgegenstand aufgenommen haben.

Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne jede weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft, weil die Gegenseite jegliche Änderungsvorschläge ablehnt und an der bisherigen Regelung festhalten will (im Anschluss an: LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; NZA-RR 2002, 362; a.A.: LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).

Fundstelle(n):
DAAAD-04102

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LAG Hamm, Beschluss v. 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04

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