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LAG Hamm Beschluss v. - 10 TaBV 52/01

Gesetze: BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 79 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsatz

1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die in einem eheähnlichen Verhältnis oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

2. Ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG auch auf Familienangehörige von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person Anwendung findet, bleibt offen.

Fundstelle(n):
KAAAD-04075

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamm, Beschluss v. 21.09.2001 - 10 TaBV 52/01

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