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LAG Hamm Beschluss v. - 10 TaBV 215/05

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

Leitsatz

Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAD-04043

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamm, Beschluss v. 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05

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