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LAG Hamm Urteil v. - 10 Sa 1832/04

Gesetze: ZPO § 233; InsO § 125; KSchG § 15 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 613 a; BErzGG § 18 Abs. 1

Leitsatz

1. Bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass das Büropersonal vor Absendung des Telefaxes das Vorhandensein einer Unterschrift überprüft.

2. Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann auch in der Insolvenz allein nach § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125 InsO überprüft werden. § 125 InsO ist insoweit allein gegenüber § 1 KSchG lex specialis, nicht auch gegenüber § 15 KSchG.

3. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG muss zum KündigungszeitpunktKündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein ( im Anschluss an AP MuSchG 1998 § 9 Nrn. 33 und 35).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAD-03877

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LAG Hamm, Urteil v. 04.03.2005 - 10 Sa 1832/04

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