1. Bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass das Büropersonal vor Absendung des Telefaxes das Vorhandensein einer Unterschrift überprüft.
3. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BErzGG muss zum KündigungszeitpunktKündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein ( im Anschluss an AP MuSchG 1998 § 9 Nrn. 33 und 35).
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