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BBEV Nr. 5 vom

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

von Peter Brunner, Dipl.Finw. (FH), Straubing

Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die erhaltenen Anteile nach einer Entscheidung des mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG anzusetzen. Bei wirtschaftsgutbezogenen Verfügungsbeschränkungen ist ein Bewertungsabschlag vorzunehmen.

I. Sachverhalt

Im Rahmen eines nach amerikanischem Recht gestalteten Unternehmenskaufvertrags veräußerte die Klägerin (Kl.) ihre Anteile an der T-GmbH und erhielt im Gegenzug dafür 180 000 nicht registrierte und nicht an der Börse notierte Stammaktien an der US-amerikanischen X-Inc.. Der Kurswert der notierten Aktien zum Datum des Kaufvertrags betrug 27,38 $. Mangels Registrierung unterlagen die erworbenen Anteile an der X Inc. einer Veräußerungssperre von einem Jahr gem. Rule 144 des Securities Act 1933, so dass die Übernahme der GmbH-Anteile steuerbegünstigt war (sog. Pooling of Interests-Verfahren). Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG berücksichtigte die Kl. einen Abschlag vom Börsenkurs in Höhe von 65 %, den das Finanzamt und das FG nicht anerkannten.

II. Entscheidung

Der BFH stellte fest, dass der Veräußerungstatbestand des § 17 EStG erfüllt gewesen sei. Das Tatbestandsmerkm...BStBl II 1993 S. 331

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