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Einkommensteuer | Abschreibung von Musterhäusern eines Fertighausherstellers
Das lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: (1) Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen der in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für Wirtschaftsgebäude bestimmten Abschreibungsrate (hier – Streitjahre 1995 bis 1998 –: jährlich 4 %). (2) In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb voraussichtlichen anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und anderenorts wieder aufgebaut werden müssen.
Der BFH sieht selbst in auf fremden Grundstücken aufgestellten Muster-Fertighäusern im ertragsteuerrechtlichen Sinne Gebäude (nicht etwa Betriebsvorrichtungen), so d...