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Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht
Das – entschieden, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein neues Wahlrecht besteht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete. Bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht kann somit eine neue Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bindungsfrist von 18 Monaten zum Zeitpunkt des erneuten Eintritts von Versicherungspflicht bereits abgelaufen ist. Eine unterbliebene Kündigung zum Ende der Versicherungspflicht führt demnach nicht mehr dazu, dass bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung zunächst wieder die Krankenkasse zuständig wird, bei der zuletzt die Mitgliedschaft bestanden hatte.
Die Knappschaft und die See-Krankenkasse haben sich mit Wirkung zum zu einer Krankenkasse zusammengeschlossen (siehe Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 3305). Durch diesen Zusammenschluss sind die besonderen Zuständigkeitsregelungen für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten (bisher § 176 SGB V) entfallen, so dass für diese Personen ebenfalls die all...