Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV
Untertitel: in der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die nachfolgenden „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung” aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Abs. 2 SGB IV nach.
Die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung” sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.
Die gemeinsamen Grundsätze werden durch gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erläutert.
1 Allgemeines
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen
die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen,
die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe,
die Schlüsselzahlen für die Personengruppen und
den Aufbau des Meldedatensatzes und der Datenbausteine.
Die Besonderheiten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (siehe § 31 DEÜV) bleiben unberührt.
Soweit in die...