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Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV
Untertitel: vom 15.03.2005 in der Fassung vom 10.05.2007
Für die Übermittlung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) und der Beitragsnachweise haben die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit die folgenden gemeinsamen Grundsätze aufgestellt.
Sie gelten für
die Systemuntersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen,
die Prüfung von Ausfüllhilfen zur Übertragung von Meldungen und Beitragsnachweisen,
die Datenübermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen und
die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände wurde gemäß § 22 Satz 2 DEÜV angehört.
Die Grundsätze treten mit Wirkung vom an die Stelle der „Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV” vom in der Fassung vom .
Die Grundsätze gelten nicht für das besondere knappschaftliche Meldeverfahren.